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Informationen - Sachkosten

Schulen, die Praxislerntage durchführen, erhalten auf Grundlage des Haushaltsplans je Schuljahr ein Budget zur Durchführung der Praxislerntage. Die Berechnung des Budgets erfolgt durch die Pädagogische Arbeitsstelle Praxislerntage am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt. Nachfolgend informieren wir Sie über die Möglichkeiten und Voraussetzungen, unter denen eine finanzielle Entlastung im Einzelfall geprüft werden kann. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung oder Auszahlung besteht nicht.

Arbeits- und Schutzbekleidung

Für die Beschaffung von Arbeits- und Schutzbekleidung, kommt im Rahmen eines schülerbezogenen Betrages eine Kostenbeteiligung in Betracht.

 

Es sind nur Ausgaben für Arbeits- und Schutzbekleidung berücksichtigungsfähig, die:
 explizit für die Schülerin oder den Schüler im Rahmen des Dualen Lernens in Form von Praxislerntagen für die Nutzung am Praxislernort zwingend anzuschaffen ist
und
 diese nicht vom Praxislernort zur Verfügung gestellt wird.

 

Die Eltern bzw. die gesetzliche Vertretung der Schülerin oder des Schülers erklären sich für die Beschaffung von Arbeits- und Schutzbekleidung verantwortlich.

Schülerfahrtkosten

Die für die Schülerinnen und Schüler anfallenden Kosten der zur Teilnahme an den Praxislerntagen durchzuführenden Fahrten zwischen Wohn- und Praxislernort werden vom Träger der Schülerbeförderung getragen, sofern der Praxislernort an der Strecke zwischen Wohnort der Schülerin oder des Schülers und der Schule liegt und mit dem Schülerbeförderungsmittel, auf das die Schülerin oder der Schüler gemäß Satzung des Trägers der Schülerbeförderung Anspruch hat, erreicht werden kann. (d. h. Liegt der Praxislernort außerhalb des Schulweges, werden die Fahrtkosten nicht übernommen.)

 

Für die durchzuführenden Fahrten zwischen Wohn- und besonderen Lernorten, kommt im Rahmen eines schülerbezogenen Betrages eine Kostenbeteiligung in Betracht.

 

Es sind nur Ausgaben für Fahrten berücksichtigungsfähig, die:
 zwischen Wohn- und besonderen Lernorten durchzuführen sind,

 

Die Eltern bzw. die gesetzliche Vertretung der Schülerin oder des Schülers erklären sich für die Beschaffung von Fahrkarten verantwortlich.

Meldung - Genehmigung - Kostenerstattung

Es gibt zwei Möglichkeiten der Kostenerstattung.

 

Die Rechnungen werden zunächst selbst gezahlt (verauslagt) und nach Prüfung erstattet oder die Rechnungen werden im Vorfeld eingereicht und nach Prüfung direkt bezahlt.

 

Bei beiden Möglichkeiten ist die Genehmigung im Voraus nötig.

 

Dafür sind folgende Unterlagen und Nachweise notwendig:


Meldung von Sachkosten mit der Bitte um Prüfung einer finanziellen Entlastung im Rahmen des schülerbezogenen Budgets zur Durchführung der Praxislerntage, meldung_von_sachkosten_mit_der_bitte_um_pruefung.pdf

 

 Übersicht der Kostenaufwendungen mit Begründung der Notwendigkeit,


 Erklärung der Eltern/einer gesetzlichen Vertretung der Schülerin oder des Schülers zur eigenverantwortlichen Beschaffung.(Anlage 1)

 meldung_von_sachkosten_anlage_1_erklaerung_der_eltern_zur_eigenverantwortlichen_beschaffung.pdf


und

 

(bei Arbeits- und Schutzbekleidung)
 Die Bestätigung der Notwendigkeit der Beschaffung durch den Praxislernort, (Anlage 2)

meldung_von_sachkosten_anlage_2_bestaetigung_der_notwendigkeit_der_beschaffung_durch_den_plo.pdf

 

(bei Schülerfahrtkosten)
 Kooperationsvereinbarung mit dem Praxislernort (Anlage 3)

 

Nur vollständige, unterschriebene sowie fristgerecht bis 05.12.2026 in der Schule eingereichte Unterlagen im Original sind berücksichtigungsfähig und können auf eine finanzielle Entlastung im Einzelfall geprüft werden.

 

Die Annahme, Prüfung und Weiterleitung dieser erfolgt durch die Schule.

 

Die Genehmigung, Abrechnung und Erstattung bzw. Auszahlung erfolgt über die Pädagogische Arbeitsstelle „Praxislerntage“.

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